So scheint es so, als könnten schon die kleinsten Auseinandersetzungen oder Unannehmlichkeiten einen enormen Streit bis zur Gewaltanwendung des Beschuldigten auslösen. Beim vorliegend zu beurteilenden Vorfall, bei dem der Beschuldigte mehrfach und unkontrolliert mit Händen und Füssen auf den teilweise am Boden liegenden Privatkläger einschlug bzw. eintrat und sich nur schwerlich hiervon abbringen liess, offenbarte der Beschuldigte eine deutlich gesteigerte Gewaltbereitschaft. Dies sogar in Anwesenheit seiner Mutter und aufgrund eines nichtigen Beweggrundes. Dass der Beschuldigte selbst