Hierbei spielt keine Rolle, dass die Tat nur versuchsweise begangen wurde. So ist es – wie bereits erwähnt – letztlich dem beherzten Eingreifen von O.________ und dem Zufall zu verdanken, dass nichts Schlimmeres passiert ist. Mit dem vorliegend beurteilten Delikt vom 20. Juli 2018 setzte der Beschuldigte sodann ein Verhalten fort, welches bereits in früheren Verurteilungen Thema war (Raufhandel, einfache Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte). So scheint es so, als könnten schon die kleinsten Auseinandersetzungen oder Unannehmlichkeiten einen enormen Streit bis zur Gewaltanwendung des Beschuldigten auslösen.