Das öffentliche Interesse, den Beschuldigten des Landes zu verweisen, ergibt sich schwergewichtig aus der Verurteilung im vorliegenden Verfahren (Katalogtat). Auch wenn das Verschulden des Beschuldigten innerhalb des grossen Strafrahmens noch als leicht (allerdings im oberen Bereich) zu werten ist, ist die ausgesprochene Freiheitsstrafe mit 32 Monaten einschneidend. Die Höhe der ausgesprochenen Strafe lässt auf eine nicht unerhebliche Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Schweiz schliessen. Hierbei spielt keine Rolle, dass die Tat nur versuchsweise begangen wurde.