24. Interessenabwägung Was die privaten Interessen des Beschuldigten angeht, die gegen die Anordnung einer Landesverweisung sprechen, decken sich diese weitgehend mit jenen, die zur Annahme des schweren persönlichen Härtefalls geführt haben (vgl. insbesondere Ziff. 23.2.5 hiervor). Das öffentliche Interesse, den Beschuldigten des Landes zu verweisen, ergibt sich schwergewichtig aus der Verurteilung im vorliegenden Verfahren (Katalogtat).