Weiter handelt es sich beim Beschuldigten um eine erwachsene Person, die den Kontakt zu seinen Angehörigen vom Irak aus über die üblichen Kommunikationsmittel aufrechterhalten kann. Unterstützend bei einer Wiedereingliederung im Irak wirken schliesslich die schulische Ausbildung und die ersten beruflichen Erfahrungen, welche der Beschuldigte in der Schweiz bereits gesammelt hat. Insgesamt geht die Kammer nicht davon aus, dass der Beschuldigte bei einer Landesverweisung in sprachlicher, kultureller, sozialer und persönlicher Hinsicht im Irak auf unüberwindbare Hindernisse stossen würde.