Relativierend wirkt sich weiter aus, dass eine Wiedereingliederung des Beschuldigten im Irak zwar schwierig aber dennoch möglich erscheint. So spricht er eine der lokalen Sprachen, ist jung, grundsätzlich bei guter Gesundheit und durch seine Eltern und Geschwister auch mit der Kultur vertraut. Weiter handelt es sich beim Beschuldigten um eine erwachsene Person, die den Kontakt zu seinen Angehörigen vom Irak aus über die üblichen Kommunikationsmittel aufrechterhalten kann.