23.2.3 hiervor). Er spricht eine der lokalen Sprachen und dürfte über seine sich in der Schweiz befindliche Familie doch in gewissem Masse mit der heimischen Kultur vertraut sein, selbst wenn es sich bei den Turkmenen im Irak um eine ethnische Minderheit handelt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er eigenen Angaben zufolge nicht turkmenisch schreiben kann (pag. 594, Z. 39 f.). Zudem führte der Beschuldigte bereits alleine einen Haushalt (pag. 334, Z. 22 f., pag. 591, Z. 42 f.).