Der Beschuldigte hat in der Schweiz sodann eine mehrjährige schulische Ausbildung genossen und seine zweijährige Lehre als AG.________ erfolgreich abgeschlossen. Er konnte sich in diesem Bereich Kenntnisse aneignen, welche sicher auch im Rahmen einer entsprechenden Arbeitsstelle im Irak zum Einsatz kommen könnten. Der Beschuldigte ist zudem noch jung und grundsätzlich bei guter Gesundheit (vgl. Ziff. 23.2.3 hiervor).