45 ten im Irak unter diesen Umständen schwierig gestaltet. Sie erscheint aber keinesfalls als unmöglich oder aussichtslos. Vorweg ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten (bzw. seiner Familie) gemäss Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration) in seinem Heimatland Irak keine Verfolgung droht (ansonsten ihm bzw. seiner Familie die Flüchtlingseigenschaft gewährt worden wäre [pag. 159, Z. 95 ff.; pag. 263]). Der Beschuldigte hat in der Schweiz sodann eine mehrjährige schulische Ausbildung genossen und seine zweijährige Lehre als AG.