23.2.4 Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat und Wiedereingliederungsaussichten in der Schweiz Der Beschuldigte brachte in diesem Zusammenhang vor, er wisse gar nicht wohin und was machen. Er könne sich dies nicht vorstellen und es wäre für ihn richtig schlimm. Der Irak sei für ihn der sichere Tod, er habe keine Familie und niemanden dort (pag. 338, Z. 27 ff.). Er habe dort keine Familie und nichts. Wenn er dort sei, sei er tot (pag. 593, Z. 14 f.). Er verabscheue dieses Land und wenn er daran denke, so denke er nur an Krieg. Er komme vielleicht von dort, habe aber überhaupt keinen Bezug (pag. 593, Z. 22 ff.).