Zudem diagnostizierte med. pract. G.________ im Rahmen der vertrauensärztlichen Untersuchung vom 29. März 2021 eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik (pag. 628 ff.). Diese Umstände sind bedauerlich, sprechen aber nicht per se gegen eine Landesverweisung. Die Kammer ist sich des Umstandes bewusst, dass die medizinische Versorgung im Irak derjenigen in der Schweiz kaum ebenbürtig ist. Dies gilt jedoch für eine Mehrzahl an Ländern und bedeutet nicht, dass im Irak keine angemessene Behandlung der Schulterproblematik und der psychischen Probleme des Beschuldigten gewährleistet wäre.