Die Kammer verkennt nicht, dass die familiären Bezugspersonen des Beschuldigten allesamt in der Schweiz leben. Den Akten sind allerdings keine Hinweise zu entnehmen, wonach ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. 23.2.3 Gesundheitszustand Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte vor, er habe Probleme mit seiner Schulter und müsse diese operieren (pag. 592, Z. 16 ff. und Z. 28 ff.). Zudem diagnostizierte med.