Zu ihm hatte der Beschuldigte offenbar kein sehr gutes Verhältnis. Dieser habe ihn mit 18 Jahren (gemäss Leumundsbericht ca. 19 bzw. 20 Jahre) aus der elterlichen Wohnung geworfen (pag. 338, Z. 43, pag. 508 f.). Im Irak hat der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge keine Verwandten mehr (pag. 594, Z. 31 ff.). Der Beschuldigte lebt alleine in J.________ und ist in einer Beziehung mit einer Schweizerin (pag. 591, Z. 39 ff.). Die Kammer verkennt nicht, dass die familiären Bezugspersonen des Beschuldigten allesamt in der Schweiz leben.