Der Beschuldigte begründete seine Arbeitslosigkeit ferner auch mit dem F-Ausweis (pag. 509). Wie der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung allerdings zutreffend erkannte, ist im Kanton Bern bei der Beschäftigung von Personen mit F-Ausweis vorgängig keine Bewilligung mehr einzuholen, sondern vom Arbeitgeber mittels Formular lediglich noch Meldung zu machen (https://www.pom.be.ch/pom/de/index /migration /aufenthalt_in_derschweiz/ arbeiten_mit_ausweisen_f_b.html; zuletzt besucht am 31. Mai 2021). Dass der Beschuldigte in den vergangenen Jahren – bei konsequentem Bewerben – keine Stelle hätte finden können, erscheint zumindest fraglich.