592, Z. 37 f.). Die Kammer verkennt nicht, dass die derzeitige Situation am Arbeitsmarkt mit Blick auf die Corona- Pandemie nicht einfach ist. Der Beschuldigte gab jedoch bereits bei der Vorinstanz an, er habe lediglich zehn Bewerbungen geschrieben, seit er an der neuen Adresse wohne (pag. 338, Z. 9 f.) und er habe ein Jobangebot von der AI.________ abgelehnt, weil er so früh am Morgen nicht an den Arbeitsplatz gekommen wäre (pag. 338, Z. 12 ff.). Der Beschuldigte begründete seine Arbeitslosigkeit ferner auch mit dem F-Ausweis (pag.