Der Beschuldigte spricht gut Deutsch mit Berner Dialekt. Mit seiner Mutter verständigt er sich in seiner Muttersprache Turkmenisch (pag. 159, Z. 114 ff.). Zudem spricht der Beschuldigte – gemäss eigenen Angaben – etwas Französisch und Englisch (pag. 335, Z. 2 f.). Wie hiervor bereits erwähnt, besuchte der Beschuldigte ab der 3. Klasse die Schule in der Schweiz und absolvierte anschliessend eine zweijährige Ausbildung als AG.________. Den EFZ/AG.________ bei der AH.________ AG musste er eigenen Angaben zufolge abbrechen (pag. 509.). Seit seiner Ausbildung nahm der Beschuldigte grundsätzlich nicht mehr am Wirtschaftsleben teil (nur kleinere Arbeiten, pag.