23.2 Erwägungen der Kammer 23.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz, Integration, finanzielle Verhältnisse und Beachtung der Schweizer Rechtsordnung Der Beschuldigte verliess sein Heimatland Irak mit ca. zweieinhalb Jahren und flüchtete mit seiner Familie in die Türkei (pag. 336, Z. 35 ff.). Am 8. Mai 2003 reiste