Selbst wenn also eine versuchte schwere Körperverletzung angenommen werde, sei aufgrund des überwiegenden privaten Interesse des Beschuldigten von einer Landesverweisung abzusehen (pag. 600). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde betreffend die Landesverweisung auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 602). 23.2 Erwägungen der Kammer 23.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz, Integration, finanzielle Verhältnisse und Beachtung der Schweizer Rechtsordnung