Weiter müsse berücksichtigt werden, dass sich der Beschuldigte seit dem nun zu beurteilenden Vorfall nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen. Er habe sich mit dem Privatkläger geeinigt und sich entschuldigt. Wenn nicht einmal dieser der Meinung sei, er müsse die Schweiz verlassen, dann sei das Interesse der Schweiz an einer Landesverweisung schon sehr klein. Selbst wenn also eine versuchte schwere Körperverletzung angenommen werde, sei aufgrund des überwiegenden privaten Interesse des Beschuldigten von einer Landesverweisung abzusehen (pag. 600).