Dies habe die Vorinstanz unterlassen und etwa nichts dazu geschrieben, dass ein Versuch vorliege. Beim Beschuldigten handle es sich zwar nicht um einen Jugendlichen, dennoch befinde er sich in einem jungen Alter und sein Strafregister habe sich in einer gewissen Phase des Lebens etwas gefüllt. Der Beschuldigte sei vorliegend nicht grundlos auf den Privatkläger losgegangen. Auch der Raufhandel aus dem Jahr 2013 sei schon lange her. Weiter müsse berücksichtigt werden, dass sich der Beschuldigte seit dem nun zu beurteilenden Vorfall nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen.