Eine Reintegration sei weder möglich noch zumutbar. Für einen Härtefall spreche weiter auch die gesundheitliche Situation des Beschuldigten, da die derzeitige Behandlung im Irak nicht weitergeführt werden könnte. Damit müsse von einem persönlichen Härtefall ausgegangen werden. Im Strafrecht beschränke sich das öffentliche Interesse an einem Verweis ausschliesslich auf die Gefährlichkeit des Täters. Die Milderungen des StGB seien auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen. Dies habe die Vorinstanz unterlassen und etwa nichts dazu geschrieben, dass ein Versuch vorliege.