b StGB vor, was grundsätzlich die obligatorische Landesverweisung zur Folge hat. Der guten Ordnung halber ist ergänzend festzuhalten, dass vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche auf einen «unechten Härtefall» (insb. Beachtung des Non-Refoulement Gebots) schliessen lassen. Sofern seitens der Verteidigung Vollzugshindernisse geltend gemacht werden, ist auf die nachfolgenden Ausführungen zu verweisen (vgl. Ziff. 25. hiernach).