22. Vorliegen einer Katalogtat / Vorbemerkung Der Beschuldigte ist irakischer Staatsbürger. Er verfügt als abgewiesener Asylbewerber mit dem Status der vorläufigen Aufnahme (pag. 159, Z. 95 ff., pag. 286) über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Mit der Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung liegt eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB vor, was grundsätzlich die obligatorische Landesverweisung zur Folge hat.