20. Ergebnis und Anrechnung der ausgestandenen Haft Damit ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu verurteilen, davon sind 16 Monate zu vollziehen und für eine Teilstrafe von 16 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die ausgestandene Polizeihaft (vorläufige Festnahme vom 23. Oktober 2018 [pag. 4 ff.]) ist im Umfang von einem Tag an den unbedingt zu vollziehenden Teil der Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 39 V. Landesverweisung