so ist seine persönliche Situation im Wesentlichen unverändert. Allerdings erachtet die Kammer angesichts der Tatsache, dass sich der Beschuldigte seit fast drei Jahren Wohlverhalten hat, ihm gegenüber noch nie eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde und diese Strafe teilweise zu vollziehen sein wird, eine Probezeit von zwei Jahren als angemessen bzw. ausreichend.