Für eine Herabsetzung des von der Vorinstanz auf 16 Monate festgelegten unbedingt zu vollziehenden Strafteils gibt es keine stichhaltigen Gründe; weder das Verschulden noch die Frage der Legalprognose vermögen eine Änderung als objektiv geboten erscheinen zu lassen, auch wenn der Beschuldigte seit dem zu beurteilenden Vorfall vom 20. Juli 2018 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und sich beim Privatkläger entschuldigt hat; so ist seine persönliche Situation im Wesentlichen unverändert.