19. Vollzug der Freiheitsstrafe Betreffend die allgemeinen Ausführungen zum Vollzug einer ausgefällten Strafe kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 51 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 438 f.). Daneben ist festzuhalten, dass allein schon wegen des geltenden Verschlechterungsverbots (vgl. Ziff. 5. hiervor) die Verweigerung des teilbedingten Vollzugs nicht zur Diskussion steht. Für eine Herabsetzung des von der Vorinstanz auf 16 Monate festgelegten unbedingt zu vollziehenden Strafteils gibt es keine stichhaltigen Gründe;