38 handlung zeigte der Beschuldigte Reue und entschuldigte sich beim Privatkläger, wobei die näheren Umstände hierfür nicht bekannt sind (offenbar gab es nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein Treffen zwischen ihm und dem Privatkläger, pag. 586, Z. 25 ff., pag. 593 f., Z. 42 ff.). Die geäusserten Reuebekundungen und die damit einhergehende Einsicht sind im Umfang von zwei Monaten strafmindernd zu berücksichtigen.