Die Vorstrafen als auch die erneute Delinquenz während des hängigen Strafverfahrens sind deutlich straferhöhend zu berücksichtigen, jedenfalls mindestens im Umfang von sechs Monaten. Während des Verfahrens hat sich der Beschuldigte grundsätzlich anständig und korrekt verhalten, was jedoch erwartet werden darf. Anlässlich der Berufungsver-