Der Beschuldigte beging das Delikt vom 20. Juli 2018 nicht nur kurz nach den Verurteilungen zu unbedingten Geldstrafen, sondern insbesondere bezüglich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 21. Mai 2018, auch während des hängigen Strafverfahrens (Urteil bzw. Strafbefehl datiert vom 22. Oktober 2018). Die Vorstrafen als auch die erneute Delinquenz während des hängigen Strafverfahrens sind deutlich straferhöhend zu berücksichtigen, jedenfalls mindestens im Umfang von sechs Monaten.