Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind damit bestenfalls neutral zu gewichten. Straferhöhend zu berücksichtigen sind die Vorstrafen, allen voran die einschlägige wegen Raufhandels und einfacher Körperverletzung (Urteil bzw. Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. März 2015), dann aber auch diejenige wegen Betrugs (Urteil bzw. Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. Februar 2017) sowie diejenige wegen Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit (Urteil bzw. Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland