Vor allem das mehrmalige starke Eintreten mit den Füssen in den Kopf- bzw. Gesichtsbereich des Privatklägers hätte ohne Weiteres zu einer schweren Körperverletzung führen können. Im Weiteren hat der Beschuldigte mit dem körperlichen Einwirken auf den Privatkläger nicht von sich aus aufgehört. Die Kammer erachtet eine Reduktion der Strafe um maximal acht Monate als angemessen. 16.4 Fazit Tatverschulden und Strafmilderung Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie unter Mitberücksichtigung des Versuchs als Strafminderungsgrund resultiert eine Einsatzstrafe von 28 Monaten.