37 Dass es am 20. Juli 2018 bei der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zu keiner vollendeten schweren Körperverletzung kam, ist einerseits dem beherzten Eingreifen von O.________ zu verdanken, andererseits aber auch purer Zufall. Vor allem das mehrmalige starke Eintreten mit den Füssen in den Kopf- bzw. Gesichtsbereich des Privatklägers hätte ohne Weiteres zu einer schweren Körperverletzung führen können.