110, Z. 79). Allerdings macht der Beschuldigte nichts in diese Richtung geltend und es sind den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine verminderte Schuldfähigkeit hindeuten könnten. Bei der subjektiven Tatschwere ist somit der Eventualvorsatz im Rahmen von sechs Monaten leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Gesamthaft resultiert gestützt auf die Tatkomponenten (und unter Berücksichtigung des überaus grossen Strafrahmens) damit ein Verschulden im ober Bereich eines leichten Verschuldens, entsprechend 36 Monaten. 16.3 Versuch als Strafminderungsgrund Gemäss Art.