Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts: Der Beschuldigte hat sich vorliegend eine völlig unnötige, grundlose Tat zu Schulden kommen lassen. Entsprechend wäre die Tat auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Ein Handeln unter Drogen- und/oder Alkoholeinfluss ist nicht erstellt. Zwar sprach O.________ in seiner polizeilichen Einvernahme vom 31. Juli 2018 davon «Es sah danach aus, als ob er unter ‘Anabolika’ stand» (pag. 110, Z. 78 f.), um alsogleich zu relativieren «…, ich will aber niemanden beschuldigen. Es ist einfach meine Meinung» (pag. 110, Z. 79).