Diesem Umstand ist strafzumessenderweise mit einer eher geringeren Verschuldensminderung Rechnung zu tragen, und zwar im Umfang von sechs Monaten. Der Beschuldigte handelte letzten Endes aus nichtigem Anlass; halbwegs achtenswerte Beweggründe lagen nicht vor. Dies ist jedoch dem Tatbestand der schweren Körperverletzung immanent und darf (entgegen den Ausführungen der Vorinstanz) nicht noch einmal zu Ungunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts: Der Beschuldigte hat sich vorliegend eine völlig unnötige, grundlose Tat zu Schulden kommen lassen.