Völlig zu Recht wertete die Vorinstanz die Tat als sehr verwerflich. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden im obersten Bereich auszugehen. Für die objektive Tatschwere erscheint eine Strafe von 42 Monaten als angemessen. 16.2 Subjektive Tatschwere Willensrichtung und Beweggründe: Der Beschuldigte handelte bezüglich der schweren Körperverletzung zumindest eventualvorsätzlich. Diesem Umstand ist strafzumessenderweise mit einer eher geringeren Verschuldensminderung Rechnung zu tragen, und zwar im Umfang von sechs Monaten.