36 und vor allem Fusstritten in den Oberkörper und in den Kopf- bzw. Gesichtsbereich weiter körperlich auf ihn einzuwirken. Der Beschuldigte hörte auch nicht von sich aus auf, sondern es bedurfte der erneuten, körperlichen Intervention durch O.________. Wer derart handelt, auch ohne Einsatz von Waffen, gefährlichen Gegenständen und dergleichen, manifestiert ein grosses Mass an krimineller Energie und offenbart einen ganz markanten Gesinnungs- und Handlungsunwert. Völlig zu Recht wertete die Vorinstanz die Tat als sehr verwerflich.