Exazerbation von Angst- und Schlafstörungen als posttraumatische Belastungsreaktion. Eine akute Lebensgefahr bestand zu keinem Zeitpunkt, es hätte bei derartigen Tritten gegen den Kopf jedoch jederzeit zu einer lebensbedrohlichen Situation kommen können, beispielsweise durch Blutungen im Schädelinneren. Verwerflichkeit des Handelns: Der Beschuldigte suchte den Privatkläger nicht auf, um ihn körperlich anzugreifen. Vielmehr handelt es sich um eine spontane Begegnung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger, d.h. sie kannten sich nicht und ihre Wege kreuzten sich zufällig (sog. Zufallsopfer).