Obwohl in objektiver Hinsicht keine schwere Körperverletzung vorlag, wurde der Privatkläger beim Vorfall vom 20. Juli 2018 erheblich physisch verletzt (vgl. dazu IRM- Gutachten vom 25. Juli 2018 [pag. 55 ff.]). Hinzu kommt die markante Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit des Privatklägers bei vorbestehender, jahrzehntelanger Erkrankung: Exazerbation von Angst- und Schlafstörungen als posttraumatische Belastungsreaktion.