16. Tatkomponenten 16.1 Objektive Tatschwere Schwere der Verletzung respektive Gefährdung des betroffenen Rechtsguts: Die Körperverletzungsdelikte schützen einerseits das Rechtsgut der körperlichen Integrität und die körperliche und geistige Gesundheit andererseits (TRECH- SEL/GETH, StGB Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 f. zu vor Art. 122). Obwohl in objektiver Hinsicht keine schwere Körperverletzung vorlag, wurde der Privatkläger beim Vorfall vom 20. Juli 2018 erheblich physisch verletzt (vgl. dazu IRM- Gutachten vom 25. Juli 2018 [pag.