Im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung ist damit «lediglich» die versuchte schwere Körperverletzung zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt, den Vollzug der Freiheitsstrafe teilweise aufgeschoben (16 Monate) und die Probezeit auf vier Jahre festgelegt. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbotes kann die Kammer das Urteil auch hinsichtlich der im Rahmen der Strafzumessung auszufällenden Sanktion nur bestätigen oder zugunsten des Beschuldigten abändern.