35 15. Vorbemerkungen Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana, Kokain und Amphetamin und die diesbezüglich ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 400.00 (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Dispositivs) sind in Rechtskraft erwachsen und somit nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens. Im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung ist damit «lediglich» die versuchte schwere Körperverletzung zu berücksichtigen.