14. Allgemeines Bezüglich der allgemeinen Regeln bzw. der Grundsätze zur Strafzumessung (einschliesslich Strafrahmen) kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 44 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 431 ff.). Die Frage der «lex mitior» (Art. 2 Abs. 2 StGB) stellt sich beim Deliktszeitpunkt 20. Juli 2018 nicht. Bei einem versuchten Delikt ist zunächst die hypothetisch schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und diese anschliessend unter Berücksichtigung der versuchsweisen Begehung zu reduzieren (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 119 ff.).