Der Beschuldigte handelte damit eventualvorsätzlich in Bezug auf eine schwere Körperverletzung. Da diese nicht eintrat, ist er – in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz – der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers schuldig zu erklären, zumal auch keine Recht- fertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe vorliegen. IV. Strafzumessung