Wer so vorgeht wie der Beschuldigte (heftige Einwirkung mit den Fäusten und Fusstritten u.a. gegen den Kopf bzw. das Gesicht, zweiphasiges Geschehen, endgültiger Abbruch nur zufolge zweifacher Intervention eines Dritten), muss – wie die Vorinstanz zu Recht folgerte – den Taterfolg einer schweren Körperverletzung zwingend in Kauf nehmen. Der Beschuldigte handelte damit eventualvorsätzlich in Bezug auf eine schwere Körperverletzung.