Er trat in diesem Zustand heftig auf den teilweise am Boden liegenden Privatkläger ein und traf ihn auch am Kopf bzw. im Gesicht. Er wusste, dass er ihn schwerwiegend verletzen könnte, kümmerte sich in diesem Moment jedoch nicht darum. Eine schwere Verletzung drängte sich bei diesem Verhalten des Beschuldigten als derart wahrscheinlich auf, dass dieses vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewertet werden kann bzw. der Beschuldigte nicht darauf vertrauen konnte, dass dem Privatkläger nichts Schlimmes passiert. Wer so vorgeht wie der Beschuldigte (heftige Einwirkung mit den Fäusten und Fusstritten