Es führt auch nicht zur Verneinung des Eventualvorsatzes, wenn der Täter den Eintritt einer schweren Körperverletzung ablehnt oder mit dem Erfolg nicht einverstanden ist. Dass dem Täter ein allfälliger Erfolg seiner Handlung unerwünscht ist, schliesst daher den Eventualvorsatz nicht aus (Urteil des BGer 6B_132/2015 vom 21. April 2015 E. 2.3.2. und 2.3.3.). Der Beschuldigte war anlässlich dieses Vorfalls ausser Kontrolle. Er trat in diesem Zustand heftig auf den teilweise am Boden liegenden Privatkläger ein und traf ihn auch am Kopf bzw. im Gesicht.