Entscheidend ist auf der Wissensseite einzig, dass durch die Handlungsweise des Täters eine schwere Körperverletzung hätte eintreten können. Auf der Willensseite muss sich dem Täter eine schwere Körperverletzung als derart wahrscheinlich aufgedrängt haben, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewertet werden kann, falls eine solche eingetreten wäre. Es führt auch nicht zur Verneinung des Eventualvorsatzes, wenn der Täter den Eintritt einer schweren Körperverletzung ablehnt oder mit dem Erfolg nicht einverstanden ist.