34 Die erhebliche Gefahr entsprechender Verletzungen musste auch dem Beschuldigten bekannt sein. Für die Frage des Vorliegens des Eventualvorsatzes ist nicht relevant, ob das Opfer schwere Verletzungen erleidet oder nicht. Entscheidend ist auf der Wissensseite einzig, dass durch die Handlungsweise des Täters eine schwere Körperverletzung hätte eintreten können.